§ 82 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Die zur Bedeckung der AusgabenAuszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die BundesbeziehungsweiseBundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser AusgabenAuszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

Stand vor dem 12.07.2019

In Kraft vom 15.12.1990 bis 12.07.2019

(1) Die zur Bedeckung der AusgabenAuszahlungen der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die BundesbeziehungsweiseBundes- bzw. Landesgesetzgebung geregelt.

(2) Besteht zur Bedeckung gewisser AusgabenAuszahlungen ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 52/2019)

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