§ 78 Oö. GemO 1990

Oö. Gemeindeordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.09.2019 bis 31.12.9999

Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen.;

3.

zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z 1 innerhalb der Grenzen des § 83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 72/2019)

Stand vor dem 16.09.2019

In Kraft vom 13.07.2019 bis 16.09.2019

Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen oder wurde der Gemeindevoranschlag gemäß § 101 Abs. 2 aufgehoben, so ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen und die Mittelaufbringungen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlussfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres zu tätigen.;

3.

zur Leistung der Mittelverwendungen nach Z 1 innerhalb der Grenzen des § 83 einen Kassenkredit im unbedingt erforderlichen Ausmaß aufzunehmen.

(Anm: LGBl.Nr. 52/2019, 72/2019)

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