§ 56 Oö. GemO 1990

Oö. GemO 1990 - Oö. Gemeindeordnung 1990

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Gemeindevorstand kann in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.

(2) Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem Gemeindevorstand ferner:

1.

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 137/2007)

2.

die Veräußerung von beweglichen Sachen und die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht gemäß § 58 Abs. 2 Z 7 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin fallen, bis zu einem Gesamtbetrag oder - bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben - Jahresbetrag zwischen 0,05% und höchstens 1% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 100.000 Euro.

3.

die Gewährung von geldwerten Zuwendungen, die zu keiner Gegenleistung verpflichten, sowie Förderungen bis zu einem Betrag von jeweils 0,05% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres, jedenfalls aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 2.000 Euro;

4.

die Entscheidungen in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Gemeindebeamten oder Gemeindebeamtinnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 und des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002.

5.

die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienst- und Ausbildungsverhältnisse, ausgenommen

a)

die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als drei Monate und die Lösung solcher Dienstverhältnisse sowie

b)

die Besetzung und Weiterbestellung des Leiters des Gemeindeamts und

c)

die Besetzung des Leiters eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims;

6.

die Abwicklung von Projekten nach Maßgabe einer Übertragungsverordnung des Gemeinderates gemäß § 43 Abs. 3;

7.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, sofern die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;

8.

die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben gemäß den §§ 235 und 236 Bundesabgabenordnung (BAO), sofern die Höhe der abzuschreibenden Abgabe 0,5% der Einzahlungen der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Gemeindevoranschlag des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt, jedenfalls aber bis zu einer Höhe von jeweils 5.000 Euro, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro;

9.

die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;

10.

die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;

11.

die Einbringung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen gegen verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, durch die Gemeinde als Trägerin subjektiver Rechte;

12.

die Untersagung der Verwendung des Gemeindewappens gemäß § 4a;

13.

die Einbringung von Mahnklagen für Beträge über 2.000 Euro.

(Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 102/2009, 90/2013, 91/2018, 52/2019)

(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.

(4) Über Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 11 hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin dem Gemeinderat in der darauffolgenden Sitzung zu berichten. (Anm: LGBl. Nr. 137/2007, 1/2012)

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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