(1) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 2.000 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung „Marktgemeinde“.
(2) Die Landesregierung kann Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner auf begründeten Antrag des Gemeinderates zur Stadt erheben; sie führen die Bezeichnung „Stadtgemeinde“.
(3) Die Einwohnerzahl gemäß Abs. 1 und 2 bestimmt sich nach der Volkszählung, die der Beschlussfassung der Landesregierung vorangegangen ist.
(4) Bei der Vereinigung von Gemeinden (§ 8), von denen vor der Vereinigung mindestens eine die Bezeichnung „Marktgemeinde“ geführt hat, führt auch die neue Gemeinde diese Bezeichnung. Sofern jedoch mindestens eine der Gemeinden vor der Vereinigung die Bezeichnung „Stadtgemeinde“ geführt hat, führt die neue Gemeinde diese Bezeichnung. (Anm: LGBl. Nr. 91/2018)
(Anm: LGBl. Nr. 152/2001)
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