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(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom (von der) Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt (Auf Grund eines von der Disziplinaranwältin) Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende WirkungBeschuldigten bzw. Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim (bei der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.
(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(Anm.: LGBl.Nr 90/2013) |
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(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.
(1) Gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom (von der) Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt (Auf Grund eines von der Disziplinaranwältin) Berufung erhoben werden; die Berufung hat aufschiebende WirkungBeschuldigten bzw. Auf Grund einer vom (von der) Beschuldigten erhobenen BerufungRechtsmittels darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu ihren bzw. seinen (ihren) Ungunsten abgeändert werden.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Disziplinarerkenntnisses beim (bei der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Disziplinaroberkommission endgültig.
(3) Auf das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn
(Anm.: LGBl.Nr 90/2013) |
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(6) Ein Verhandlungsbeschluss der Disziplinaroberkommission ist nicht erforderlich. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung obliegt dem (der) Vorsitzenden der Disziplinaroberkommission.