Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts (-anwältin) von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige oder bei sonstigem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Anhörung des (der) Disziplinaranwalts (-anwältin) von Amts wegen zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder in deren Auftrag von der Geschäftsstelle durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) schriftlich mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind die wesentlichen Anschuldigungspunkte anzuführen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid. Mit dieser Mitteilung gilt das Disziplinarverfahren als eingeleitet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Hält die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht für erforderlich, hat sie dies dem (der) beschuldigten Beamten (Beamtin), dem (der) Disziplinaranwalt (-anwältin), der Dienstnehmervertretung und dem (der) Bürgermeister(in) mitzuteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(4) Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte (Beamtinnen) beteiligt, ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.