§ 29 Oö. GDG 2002 § 29

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

1.

ein Dienstposten frei ist,

2.

der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse (§ 31) erfüllt,

3.

keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und

4.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

1.

für den (die) Leiter(in) des Gemeindeamts: der Gemeinderat,

2.

für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts sowie dessenist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedürfenbedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2014

(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.

(2) Die Pragmatisierung ist nur zulässig, wenn

1.

ein Dienstposten frei ist,

2.

der (die) Bewerber(in) die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und die besonderen Ernennungserfordernisse (§ 31) erfüllt,

3.

keine Pragmatisierungshindernisse vorliegen und

4.

das Beschäftigungsausmaß ab der Ernennung mit mindestens 50% des für Vollbeschäftigte vorgesehenen Ausmaßes unbefristet festgesetzt wird.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

(3) Von mehreren Bewerber(inne)n, die die allgemeinen Pragmatisierungserfordernisse und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der (die) pragmatisiert werden, von dem (der) auf Grund seiner (ihrer) persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er (sie) die mit der Verwendung auf dem Dienstposten verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.

(4) Zuständig für die Pragmatisierung ist

1.

für den (die) Leiter(in) des Gemeindeamts: der Gemeinderat,

2.

für sonstige Bedienstete einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,

3.

für Bedienstete eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.

(5) Der Beschluss des Gemeinderats über die Bestellung des Leiters (der Leiterin) des Gemeindeamts sowie dessenist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Dessen (deren) Pragmatisierung bedürfenbedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Einlangen des Beschlusses bei der Landesregierung versagt wird. Sie darf nur versagt werden, wenn der Beschluss die gesetzlichen Bestimmungen über die Pragmatisierung oder sonstige Rechtsvorschriften verletzt. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Beamte (Die Beamtin) hat anlässlich der Aushändigung des Pragmatisierungsdekrets (§ 36) dem (der) Bürgermeister(in) zu geloben, die Verfassung und die übrigen Gesetze zu beachten und die Pflichten eines Beamten (einer Beamtin) treu und gewissenhaft zu erfüllen. Die Angelobung ist im Personalakt zu vermerken. Wenn der Beamte (die Beamtin) die Angelobung verweigert, ist die Pragmatisierung rechtsunwirksam. Der Tag des Dienstantritts ist auf dem Dekret zu bestätigen.

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