§ 197a Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 197a

Abgeltung von Zeitguthaben

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

1.

nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder

a)2.

bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

b)3.

bei Tod des (der) Beamten (der Beamtin) des DienststandsDienststandes oder

c)4.

bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder

d)5.

in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichemdienstlichen Interesse

im Verhältnis 1:1 abzugelten.

im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z. 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.07.2021
§ 197a

Abgeltung von Zeitguthaben

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 entstanden sind und nicht unter die §§ 196, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

1.

nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder

a)2.

bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

b)3.

bei Tod des (der) Beamten (der Beamtin) des DienststandsDienststandes oder

c)4.

bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder

d)5.

in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichemdienstlichen Interesse

im Verhältnis 1:1 abzugelten.

im Verhältnis 1 : 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1 oder § 46 Abs. 1 Z. 4 oder 5 beendet wird oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt des (der) Vertragsbediensteten.

(Anm: LGBl. Nr. 73/2008)

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