§ 139 Oö. GDG 2002 Versetzung

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses des Beamten (der Beamtin) ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des (der) Bediensteten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den (die) Bedienstete(n) einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein(e) andere(r) geeignete(r) Bedienstete(r), bei dem (der) dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem (der) Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(4) Ist die Versetzung des Beamten (der Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner (ihrer) neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) ist mit Bescheid des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), die Abberufung eines Beamten (einer Beamtin) aus der Funktion als leitende(r) Bedienstete(r) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 jedoch mit Bescheid des Gemeinderats (des Verbandsvorstands) zu verfügen. Eine Berufung oder eine Vorstellung (Anm.: § 102 LGBl.Nr. 90/2013Oö. Gemeindeordnung 1990) gegen diese Bescheide hat aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der (die) Bedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses des Beamten (der Beamtin) ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des (der) Bediensteten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den (die) Bedienstete(n) einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein(e) andere(r) geeignete(r) Bedienstete(r), bei dem (der) dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem (der) Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(4) Ist die Versetzung des Beamten (der Beamtin) von Amts wegen in Aussicht genommen, ist er (sie) davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner (ihrer) neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung eines Beamten (einer Beamtin) ist mit Bescheid des Bürgermeisters (der Bürgermeisterin), die Abberufung eines Beamten (einer Beamtin) aus der Funktion als leitende(r) Bedienstete(r) im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 jedoch mit Bescheid des Gemeinderats (des Verbandsvorstands) zu verfügen. Eine Berufung oder eine Vorstellung (Anm.: § 102 LGBl.Nr. 90/2013Oö. Gemeindeordnung 1990) gegen diese Bescheide hat aufschiebende Wirkung.

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