Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst derin einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden istoder zum Gemeindeverband steht, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vomEntfallen (von derAnm: LGBl.Nr. 121/2014) Bediensteten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.
(9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)
(1) Dem (Der) Bediensteten, der (die) zumindest fünf Jahre ununterbrochen im Dienst derin einem unbefristeten Dienstverhältnis zur Gemeinde gestanden istoder zum Gemeindeverband steht, kann vom Gemeindevorstand auf Antrag eine Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Innerhalb einer Rahmenzeit von mindestens sechsdrei Monaten und höchstens 72 Monaten beträgt die Dauer der Freistellung maximalmindestens einen Monat und höchstens ein Drittel der Rahmenzeit, mindestens zwei Monate, aber längstens zwölf MonateJahr. Die Freistellung darf, wenn nicht aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen vom Dienstgeber davon abgesehen wird, frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der (die) Bedienstete den regelmäßigen Dienst wie vor Antritt der Freistellung zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 73/2008, 121/2014)
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der (Die) Bedienstete darf während deren Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(6) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. | einen Karenzurlaub oder eine Karenz, | |||||||||
2. | eine Außerdienststellung, | |||||||||
3. | eine gänzliche Dienstfreistellung, | |||||||||
4. | die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, | |||||||||
5. | eine (vorläufige) Suspendierung oder | |||||||||
6. | eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst, sofern diese die Dauer eines Monats überschreitet. | |||||||||
Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraums erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(7) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des (der) Vertragsbediensteten (Beamten, Beamtin) die Gewährung der Freistellung widerrufen oder die vorzeitige Beendigung der Freistellung vereinbaren (verfügen), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(8) Die Freistellung bildet keinen Versetzungsgrund. Der vomEntfallen (von derAnm: LGBl.Nr. 121/2014) Bediensteten innegehabte Arbeitsplatz darf nicht auf Dauer nachbesetzt werden.
(9) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nach § 205 Abs. 16 gilt Abs. 5 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 100/2003)