§ 25 Oö. FAP

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 20192021 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(2) Bis zur erstmaligen Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 bzw. § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einteilung in die Pflichtbereichsklasse aufrecht.

(3) Wenn sich auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 11 Abs. 3 eine Umreihung nach § 11 Abs. 1 außerhalb des Beurteilungskorridors (§ 11 Abs. 5) ergäbe, ist nach § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 vorzugehen.

Stand vor dem 29.11.2019

In Kraft vom 01.07.2015 bis 29.11.2019

(1) Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke der öffentlichen Feuerwehren haben bis spätestens 31. Dezember 20192021 dem in den §§ 12 und 13 umschriebenen Stand zu entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(1a) Sofern auf Grund der zum 31. Dezember 2021 gegebenen Ausrüstung und Mannschaftsstärke eine ausreichende Schlagkraft gewährleistet ist, kann sich die Frist gemäß Abs. 1 unter der Voraussetzung einer in der gesamten Zeit der Fristerstreckung vorliegenden ausreichenden Schlagkraft bis 31. Dezember 2024 verlängern. In diesem Zusammenhang obliegt die Beurteilung der ausreichenden Schlagkraft der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. dem Landes-Feuerwehrinspektor. (Anm: LGBl. Nr. 102/2019)

(2) Bis zur erstmaligen Durchführung der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung gemäß § 53 Abs. 11 Oö. FWG 2015 bzw. § 13 dieser Verordnung bleibt die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einteilung in die Pflichtbereichsklasse aufrecht.

(3) Wenn sich auf Grund der erstmaligen Anwendung des § 11 Abs. 3 eine Umreihung nach § 11 Abs. 1 außerhalb des Beurteilungskorridors (§ 11 Abs. 5) ergäbe, ist nach § 53 Abs. 11 erster Satz Oö. FWG 2015 vorzugehen.

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