(1) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gelten als eingestellt, wenn
1. | das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde, | |||||||||
2. | sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder | |||||||||
3. | sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden. |
(2) Die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der geschützten Arbeit und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)
(3) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen.
(4) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen oder dessen gesetzliche Vertretung
1. | sich ohne triftigen Grund weigert, sich einer zumutbaren Maßnahme zu unterziehen oder einer solchen zuzustimmen, durch welche die Beeinträchtigungen beseitigt oder erheblich und nachhaltig vermindert werden könnten, oder | |||||||||
2. | deren Erfolg vereitelt. |
(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß der Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, sind diese neu zu bemessen.
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