(1) Mobile Betreuung und Hilfe ist zu leisten, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen auf Grund der Eigenart der Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, Angelegenheiten in Bereichen des täglichen Lebens nach § 13 Abs. 1 ohne fremde Hilfe zu besorgen und dieser Bedarf nur durch fachliches Personal gedeckt werden kann.
(2) Mobile Betreuung und Hilfe nach Abs. 1 kommt für Menschen mit Beeinträchtigungen, die von einer Wohnmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 Gebrauch machen, nur in Betracht, wenn sie zur Erlangung einer selbständigen Lebensführung erforderlich ist.
(3) Der Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der mobilen Betreuung und Hilfe und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der mobilen Betreuung und Hilfe Bedacht zu nehmen.
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