§ 15 Oö. ChG § 15

Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gelten als eingestellt, wenn

1.

das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde,

2.

sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder

3.

sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden.

(2) Die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der geschützten Arbeit und der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(3) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen oder dessen gesetzliche Vertretung

1.

sich ohne triftigen Grund weigert, sich einer zumutbaren Maßnahme zu unterziehen oder einer solchen zuzustimmen, durch welche die Beeinträchtigungen beseitigt oder erheblich und nachhaltig vermindert werden könnten, oder

2.

deren Erfolg vereitelt.

(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß der Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, sind diese neu zu bemessen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.2017

(1) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 gelten als eingestellt, wenn

1.

das Ziel der Hauptleistung erreicht wurde,

2.

sie nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder

3.

sie länger als sechs Monate nicht in Anspruch genommen wurden.

(2) Die Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, der geschützten Arbeit und der Arbeitsassistenz und Arbeitsbegleitung nach § 11 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 gelten als eingestellt, wenn auf Grund dieser Maßnahmen ein Anspruch auf Alterspension erworben wurde, spätestens aber mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(3) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind einzustellen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen.

(4) Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 können eingestellt werden, wenn der Mensch mit Beeinträchtigungen oder dessen gesetzliche Vertretung

1.

sich ohne triftigen Grund weigert, sich einer zumutbaren Maßnahme zu unterziehen oder einer solchen zuzustimmen, durch welche die Beeinträchtigungen beseitigt oder erheblich und nachhaltig vermindert werden könnten, oder

2.

deren Erfolg vereitelt.

(5) Ändern sich die Voraussetzungen für die Gewährung oder das Ausmaß der Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1, sind diese neu zu bemessen.

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