(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:
1. | Heilbehandlung (§ 9); | |||||||||
2. | Frühförderung (§ 10); | |||||||||
3. | Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11); | |||||||||
4. | Wohnen (§ 12); | |||||||||
5. | Persönliche Assistenz (§ 13); | |||||||||
6. | mobile Betreuung und Hilfe (§ 14). | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 50/2017) |
(2) Auf die Hauptleistungen nach Abs. 1 besteht nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geldleistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch. (Anm: LGBL.Nr. 10/2015)
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