(1) Heilbehandlung ist zu leisten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung beseitigt oder verringert oder deren Verschlechterung verhindert werden kann.
(2) Als Maßnahmen der Heilbehandlung nach Abs. 1 kommen Therapien, ärztliche Hilfe, die damit in Zusammenhang stehende Versorgung mit Heilmitteln sowie ambulante und stationäre Betreuung als selbständige, begleitende oder nachfolgende Behandlungsmaßnahme in Kranken-, Kur- und sonstigen Heilanstalten in Betracht. Soweit eine Einbeziehung von Menschen mit Beeinträchtigungen in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich ist, sind die Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse für Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung beanspruchen können, zu übernehmen. Erforderlichenfalls sind auch Selbstbehalte, Kostenanteile oder Zuzahlungen, die im Rahmen einer gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen sind, zu übernehmen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015, 7/2020)
(3) Die Kosten der ärztlichen Hilfe, der damit in Zusammenhang stehenden Versorgung mit Heilmitteln sowie der ambulanten oder stationären Betreuung gemäß Abs. 2 werden erstattet, sofern diese Maßnahme so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte und die gemäß § 21 Abs. 3a antragsberechtigte Person oder Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung die aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält. Die Kosten werden nur bis zu jenem Betrag erstattet, der angefallen wäre, wenn diese Maßnahme nach diesem Landesgesetz gewährt worden wäre. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)
(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Heilbehandlung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Heilbehandlung Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 81/2009)
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