(1) Bei der Erbringung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sind die Würde des Menschen mit Beeinträchtigungen und die Selbstgestaltung seines Lebens zu achten. Die Leistungen sind in fachgerechter Weise zu erbringen, wobei anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse der einschlägigen Fachbereiche und die daraus entwickelten Methoden zu berücksichtigen sind.
(2) Die mit der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz betrauten Personen müssen fachlich und persönlich geeignet sein. Als fachlich geeignet gelten Personen, die jedenfalls eine heil- oder sozialpädagogische oder psychosoziale Grundqualifikation aufweisen. Die im Rahmen der Leistungserbringung tätigen Träger haben nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Z 5 für die erforderlichen Fort-, Weiterbildungs- und Reflexionsmöglichkeiten dieser Personen zu sorgen.
(3) Bei der Durchführung von Leistungen nach diesem Landesgesetz können auch andere Personen auf Anleitung des Menschen mit Beeinträchtigungen oder auf Anleitung von Fachpersonal mitwirken, sofern sie sich nach ihrer Persönlichkeit dazu eignen.
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