§ 10 Oö. ChG § 10

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Kindern mit Beeinträchtigungen ist Frühförderung zu leisten, um Beeinträchtigungen frühestmöglich zu vermeiden oder zu verringern, Behinderungen zu beseitigen und um das Kind und dessen unmittelbares familiäres und soziales Umfeld zum Umgang mit der Beeinträchtigung zu befähigen. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(2) Die Maßnahme der Frühförderung ist zu leisten, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Oö. Kinderbetreuungsgesetz zu leisten ist.

(3) Bei Frühförderung ist das familiäre Umfeld des Kindes besonders einzubeziehen und eine besonders enge Zusammenarbeit mit seinen Eltern oder sonstigen unmittelbaren Bezugspersonen anzustreben. (Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

(4) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Frühförderung und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Frühförderung Bedacht zu nehmen

 

(Anm: LGBl. Nr. 50/2017)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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