(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind Maßnahmen der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität zu leisten, um ihnen einen angemessenen Arbeitsplatz sowie die Erhaltung und die Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten durch entsprechende Aktivität zu ermöglichen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. | berufliche Qualifizierung; | |||||||||
2. | geschützte Arbeit, insbesondere durch besondere Formen geschützter Arbeitsplätze in Betrieben oder in geschützten Werkstätten; | |||||||||
3. | fähigkeitsorientierte Aktivität in Einrichtungen zur Arbeitsorientierung, Entwicklungsorientierung oder Tagesstrukturierung; | |||||||||
4. | Arbeitsbegleitung; | |||||||||
5. | Trainingsmaßnahmen. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 39/2018) |
(3) Der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme, können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität Bedacht zu nehmen.
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