(1) Das Land arbeitet bei der Erfüllung der Leistungen nach diesem Landesgesetz mit den regionalen Trägern sozialer Hilfe, den Trägern der freien Wohlfahrt und allen in Betracht kommenden Trägern anderer einschlägiger Leistungserbringer, erforderlichenfalls auch länder- und staatenübergreifend, zusammen, wenn dadurch dem Ziel dieses Landesgesetzes und den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.
(2) Zur Weiterentwicklung der Leistungen nach diesem Landesgesetz sowie zur Erprobung neuer Methoden und Mittel der Hilfe für Menschen mit Beeinträchtigungen kann das Land, allenfalls auch im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1, geeignete Projekte durchführen und Vorhaben anderer Träger unterstützen.
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