(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme.
(Anm: LGBl. Nr. 34/2010)
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