(1) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Einbringen des Antrages mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht. Ein Antrag ist dann gültig, wenn
1. | der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes betrifft und | |||||||||
2. | der Antrag den Voraussetzungen gemäß § 3 bis § 6 entspricht. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 41/2015) |
(2) Weist ein Antrag Formgebrechen auf, so ist der zustellungsbevollmächtigten Person die Behebung der Mängel innerhalb einer von der Landesregierung gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist aufzutragen. Wird der Mangel nicht behoben, so ist der Antrag zurückzuweisen. Im Fall der Mängelbehebung hat die Landesregierung den Bescheid nach Abs. 1 spätestens zwei Wochen nach Einlangen der Verbesserung zu erlassen.
(3) Erfüllt ein Antrag - allenfalls nach erfolgter Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse, so liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative vor. Die Landesregierung hat darüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist der zustellungsbevollmächtigten Person zu eigenen Handen zuzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel zu verlautbaren. Sofern sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative an den Landtag wendet, hat die Landesregierung überdies den Landtag unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis zu setzen.
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