(1) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde, ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn der Landtag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bescheids nach § 7 zur Bürgerinnen- und Bürger-Initiative keinen Beschluss gefasst hat, der der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative wenigstens den Grundsätzen nach entspricht und von der zustellungsbevollmächtigten Person binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung gemäß § 9 Abs. 2 die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung verlangt wird. (Anm: LGBl. Nr. 34/2010, 41/2015)
(2) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach Einlangen des Verlangens (Abs. 1) die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung durch Verordnung anzuordnen.
(3) Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung ist in diesem Fall die Frage, ob der Landtag einen Beschluss im Sinn der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative fassen soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(4) Haben die Landesbürgerinnen und Landesbürger in der Befragung entschieden, dass einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative Rechnung zu tragen ist, so hat sich der Landtag mit dem Anliegen neuerlich zu beschäftigen und innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zu fassen. Dieser Beschluss ist zu begründen, vom Landtag in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen und der zustellungsbevollmächtigten Person nachweislich mitzuteilen.
(5) Für Bürgerinnen- und Bürger-Initiativen, die sich an die Landesregierung wenden, gelten die Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
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