Ausfolgung von Stimmlisten
Der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, über die in der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entschieden wird, und den zustellungsbevollmächtigten Personen jener politischen Parteien, die im Landtag vertreten sind, ist über Antrag die Herstellung von Abschriften der Stimmlisten zu ermöglichen oder ein Ausdruck der Stimmlisten zu überlassen. Für die Herstellung eines Ausdrucks kann ein entsprechendes Entgelt verlangt werden.
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