(1) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung angeordnet wird, hat zu enthalten:
1. | die Bezeichnung und den Gegenstand der Befragung oder der Abstimmung; | |||||||||
2. | den Tag der Befragung oder der Abstimmung; | |||||||||
3. | den Stichtag; | |||||||||
4. | in einer Anlage | |||||||||
a) | im Fall einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung den vollen Wortlaut der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative; die Anlage kann entfallen, wenn sich der Wortlaut bereits aus Z 1 ergibt, | |||||||||
b) | im Fall einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung den vollen Text des Gesetzesbeschlusses, soweit der Text der Abstimmung unterliegt. |
(2) Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Sie ist von den Gemeinden unmittelbar nach der Kundmachung im Landesgesetzblatt in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag bis zu dem Tag, der dem Abstimmungstag oder Befragungstag folgt, zu verlautbaren. Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, so hat die Verlautbarung auch dort zu erfolgen. Die Volltexte gemäß Abs. 1 Z 4 sind während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit der Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Raum des Gemeindeamtes zur Einsicht aufzulegen. Entsprechende Hinweise auf die Einsichtmöglichkeit sind an der Amtstafel anzubringen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)
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