§ 23 Oö. BBRG

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 23

Stimmabgabe

 

(1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte eingetragen ist.

 

(2) Stimmberechtigte, die eine Stimmkarte (Anlage 5) besitzen, können ihre Stimme auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel als der oder dem ihrer Eintragung in die Stimmliste abgeben.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. BBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. BBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. BBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. BBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. BBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 Oö. BBRG
§ 24 Oö. BBRG