Niederschriften
(1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. Die Niederschriften haben jeweils zu enthalten:
1. | die Bezeichnung des Bürgerrechts, des Befragungs- oder Abstimmungstages und der Wahlbehörde; | |||||||||
2. | die Namen der anwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Befragungs- oder Abstimmungszeugen; | |||||||||
3. | die Feststellungen gemäß § 26 Abs. 2. |
(3) Die Niederschriften der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörden haben weiters zu enthalten:
1. | Zeit und Ort der Befragung oder Abstimmung (Wahlkreis, politischer Bezirk und Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal); | |||||||||
2. | die Namen der Stimmberechtigten, die mit Stimmkarten ihre Stimme abgegeben haben; | |||||||||
3. | die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Abstimmungswilligen zur Stimmabgabe; | |||||||||
4. | die allfälligen Entscheidungen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wobei auch die Entscheidungsgründe anzuführen sind; | |||||||||
5. | sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Befragung oder Abstimmung gefasst wurden. |
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird die Unterschrift nicht geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist die Befragungs- oder Abstimmungshandlung beendet.
0 Kommentare zu § 27 Oö. BBRG