§ 17 Oö. BBRG Stimmrecht

Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.04.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer am Stichtag das Wahlrechtdie Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag besitztim Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

Stand vor dem 29.04.2015

In Kraft vom 01.06.2010 bis 29.04.2015

(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer am Stichtag das Wahlrechtdie Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag besitztim Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

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