Gültiger Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der Befragten oder Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in dem neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift, Bleistift und dgl. anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob er die zur Befragung oder Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantwortet.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Befragten oder Abstimmenden auf andere Weise, z.B. durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige entsprechende Kennzeichnung, eindeutig zu erkennen ist.
(3) Befinden sich in einem Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie als ein gültiger Stimmzettel, wenn
1. | auf allen Stimmzetteln die gestellte Frage eindeutig gleich beantwortet wurde oder | |||||||||
2. | neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit nicht gemäß § 25 Abs. 4 beeinträchtigt ist. |
(4) Werden bei der Durchführung zweier oder mehrerer Bürgerrechte an einem Tag die für die unterschiedlichen Bürgerrechte bestimmten Stimmzettel vertauscht und in die für ihre Aufnahmen (Anm: Richtig: Aufnahme) ursprünglich icht gedachten Wahlkuverts gelegt, so sind diese Stimmzettel nicht schon deswegen ungültig.
(5) Sonstige im Stimmkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
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