§ 8 Oö. BBRG § 8

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
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