Stichtag, Befragungs- und Abstimmungstag
(1) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Durchführung des Bürgerrechts und nicht später als zwei Wochen nach der Kundmachung der Verordnung angesetzt werden.
(2) Der Tag der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. Die Durchführung mehrerer Befragungen und Abstimmungen am selben Tag ist zulässig.
(3) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung darf nicht an einem Tag durchgeführt werden, an dem eine Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder die Wahl des Bundespräsidenten stattfindet.
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