Einleitung
(1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu unterbleiben,
1. | wenn ein von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG beeinspruchter Gesetzesbeschluss nicht vom Landtag wiederholt wird, | |||||||||
2. | soweit einem Gesetzesbeschluss die erforderliche Zustimmung gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG von der Bundesregierung nicht erteilt wird. |
(2) Die Landesregierung hat eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung frühestens nach Abschluss des Einspruchs- und Zustimmungsverfahrens gemäß Art. 98 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 B-VG und spätestens vier Wochen nach diesem Zeitpunkt durch Verordnung anzuordnen.
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