(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2 zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.
(2) Jeder Stimmberechtigte ist in die Stimmliste des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hatte. Stimmberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz nach dem Stichtag in eine andere Gemeinde verlegen, haben Anspruch auf die Ausstellung einer Stimmkarte (§ 20) durch die Gemeinde, in deren Stimmliste sie eingetragen sind.
(3) Die Stimmlisten sind spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag von den Gemeinden in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraums von zwei Wochen in der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in die Auflagefrist einzurechnen.
(4) Nach Auflage der Stimmlisten ist deren Änderung nur mehr im Berichtigungs- oder Beschwerdeweg möglich. Die Gemeinde, bei der der Berichtigungsantrag gestellt wurde, hat andere oö. Gemeinden vom Ausgang des Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahrens umgehend zu verständigen. Im Übrigen gilt für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren sowie für den Abschluss der Stimmlisten die Oö. Landtagswahlordnung sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 31/2014)
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