(1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 hat die Behörde den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei zu prüfen und den Europäischen Berufsausweis für Dienstleistungen, die nicht unter Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG fallen, innerhalb von drei Wochen auszustellen und unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln. Die antragstellende Person ist von dieser Übermittlung zu benachrichtigen. Der Europäische Berufsausweis - Dienstleistung gilt für 18 Monate.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente gemäß Art. 4b Abs. 3 erster Unterabsatz RL 2005/36/EG oder nach Ablauf der darin normierten einwöchigen Frist zu laufen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, ist der Antrag innerhalb der Frist des Abs. 1 mit Bescheid abzuweisen.
(3) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen auch in anderen als den im Antrag gemäß Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten zu erbringen, ist der Europäische Berufsausweis nach den Bestimmungen der Abs. 1, 2, 5 und 6 auf Antrag zu erweitern.
(4) Plant eine Inhaberin oder ein Inhaber eines Europäischen Berufsausweises, Dienstleistungen über den Zeitraum von 18 Monaten hinaus zu erbringen, ist dies der Behörde anzuzeigen.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 sind dem Antrag oder der Anzeige alle Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Informationen anzuschließen, soweit sie in Durchführungsrechtsakten der Europäischen Union gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG vorgesehen sind.
(6) Die Behörde hat dem Aufnahmemitgliedstaat die gemäß Abs. 3 bis 5 aktualisierten Europäischen Berufsausweise zu übermitteln.
(7) Für Europäische Berufsausweise gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 betreffend die gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 4 RL 2005/36/EG (berufliche Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren) gelten die Bestimmungen über den Europäischen Berufsausweis - Niederlassung gemäß § 20 sinngemäß.
(8) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 sowie die Untätigkeit der Behörde innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden. Eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Entscheidet das Landesverwaltungsgericht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
0 Kommentare zu § 21 Oö. BAG