(1) Ist der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit, hat die Behörde Berufspraktika, die in anderen Mitgliedstaaten absolviert wurden, anzuerkennen, sofern das Berufspraktikum hinsichtlich der Organisation und der Überwachung durch eine befähigte Person den landesrechtlich festgelegten Anforderungen entspricht. Berufspraktika, die in einem Drittstaat absolviert wurden, sind bei der Anerkennung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer jenes Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, kann durch landesrechtliche Regelungen auf einen angemessenen Zeitraum beschränkt werden.
(3) Durch die Anerkennung eines Berufspraktikums wird eine Prüfung, die für den Zugang zum jeweiligen landesrechtlich geregelten Beruf erforderlich ist, nicht ersetzt.
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