(1) Entwürfe von Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sind vor ihrer Erlassung auf der Homepage des Landes Oberösterreich oder in einer anderen transparenten Form unter Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu veröffentlichen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist
1. | ein Informationsaustausch mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten zu Fragen über Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 und | |||||||||
2. | die Eintragung neu eingeführter oder geänderter Vorschriften gemäß § 27 Abs. 1 sowie der dazu durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfungen in die Datenbank für reglementierte Berufe gemäß Art. 59 RL 2005/36/EG | |||||||||
sicherzustellen. |
(Anm: LGBl. Nr. 94/2020) |
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