§ 22 Oö. BAG § 22

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Behörde hat im Einzelfall teilweisen Zugang zu einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit zu gewähren, wenn

1.

die antragstellende Person ohne Einschränkungen qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Oberösterreich ein partieller Zugang beantragt wird,

2.

die Unterschiede zwischen der beruflichen Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem landesrechtlich geregelten Beruf so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen bewirken würde, dass die antragstellende Person vollständig die landesrechtlich vorgesehene Ausbildung absolvieren müsste, um diesen Beruf ausüben zu können, und

3.

sich die betreffende berufliche Tätigkeit nach objektiven Kriterien von anderen von der landesrechtlichen Regelung umfassten Tätigkeiten trennen lässt; bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(2) Der teilweise Zugang darf nur verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, wenn sie geeignet ist, die Erreichung dieses verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Zielerreichung erforderlich ist.

(3) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Teilqualifikationen sind jeweils die Bestimmungen der Abschnitte 2 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit) oder 3 (Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit) anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(5) Im Fall eines partiellen Berufszugangs hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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