(1) Die Behörde hat es Inhaberinnen oder Inhabern einer Berufsqualifikation zu ermöglichen, einen Europäischen Berufsausweis über eine von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Datenanwendung zu beantragen, durch die eine eigene IMI-Datei für diese antragstellende Person erstellt wird. Der Europäische Berufsausweis kann auch schriftlich beantragt werden, wenn die Behörde über die notwendigen technischen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei sowie die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises verfügt.
(2) Den Anträgen gemäß Abs. 1 sind die in den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission vorgeschriebenen Dokumente anzuschließen.
(3) Die Behörde hat den antragstellenden Personen im Sinn des § 17 Abs. 2 und 4 den Empfang der Unterlagen innerhalb einer Woche zu bestätigen und ihnen gegebenenfalls gemäß § 13 Abs. 3 AVG mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(4) Die Behörde hat antragstellenden Personen, die im Landesgebiet niedergelassen sind, alle Bescheinigungen auszustellen, die nach diesem Gesetz, den anzuwendenden Bestimmungen der RL 2005/36/EG oder den gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission erforderlich sind.
(5) Die Behörde hat bei Anträgen gemäß Abs. 1 zu überprüfen, ob
1. | die antragstellende Person im Landesgebiet rechtmäßig niedergelassen ist und | |||||||||
2. | alle in Oberösterreich ausgestellten notwendigen Dokumente gültig und echt sind. | |||||||||
Bei begründeten Zweifeln hat die Behörde die Gültigkeit und Echtheit der Dokumente gemäß Z 2 von Amts wegen zu prüfen und kann von der antragstellenden Person beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen. |
(6) Stellt die antragstellende Person wiederholt Anträge gemäß Abs. 1, darf die Behörde keine neuerliche Einreichung von gültigen Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten sind.
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