§ 17 Oö. BAG § 17

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Antrag auszustellen, wenn die Europäische Kommission gemäß Art. 4a Abs. 7 RL 2005/36/EG für den betreffenden landesrechtlich geregelten Beruf einen unmittelbar anwendbaren Durchführungsrechtsakt erlassen hat. Der Inhaber einer Berufsqualifikation hat die Wahl zwischen dem Europäischen Berufsausweis und der Inanspruchnahme der Verfahren gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt.

(2) Die Behörde hat einer oder einem im Landesgebiet niedergelassenen Inhaberin oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die oder der Dienstleistungen außerhalb des Landesgebiets erbringen will, einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 auszustellen, wenn es sich um keine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 handelt.

(3) Die Behörde hat einer Inhaberin oder einem Inhaber von Berufsqualifikationen betreffend landesrechtlich geregelte Tätigkeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden, und

1.

die eine Dienstleistung im Landesgebiet ausüben wollen, wenn dies eine Tätigkeit im Sinn des § 15 Abs. 1 betrifft, oder

2.

die sich im Landesgebiet niederlassen wollen,

einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 21 Abs. 7 oder § 20 auf der Grundlage der vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Art. 4a Abs. 5 RL 2005/36/EG abgeschlossenen vorbereitenden Schritte auszustellen.

(4) Die Behörde hat für im Landesgebiet niedergelassene Inhaberinnen oder Inhaber einer landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation, die

1.

eine Dienstleistung gemäß § 15 Abs. 1 in einem anderen Mitgliedstaat erbringen wollen, oder

2.

sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen beabsichtigen,

alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei der antragstellenden Person abzuschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (IMI) gemäß § 20 und § 21 Abs. 7 zu erstellen sind (IMI-Datei). Die gemäß Art. 4d Abs. 2 RL 2005/36/EG vom Aufnahmemitgliedstaat angeforderten Informationen und Dokumente sind den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen.

(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 2 bleiben landesrechtlich vorgesehene Registrierungs- und Kontrollverfahren unberührt, wenn sie bereits vor der Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf bestanden haben.

(6) Die Behörde informiert die Bürgerinnen oder Bürger und die antragstellenden Personen über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er eingeführt wurde.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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