§ 24 Oö. BAG § 24

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Behörde hat mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten, soweit dies nach den Bestimmungen der RL 2005/36/EG erforderlich ist. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Der Informationsaustausch zwischen der Behörde und den jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Vollziehung dieses Paragrafen hat über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen.

(3) Hat die Behörde berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung darüber verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch den Herkunftsstaat nicht auf Grund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Darüber hinaus hat die Behörde den Aufnahmemitgliedstaat über das Vorliegen disziplinärer, verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgerichtlicher Sanktionen oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit durch eine im Landesgebiet niedergelassene dienstleistende Person auswirken könnten, zu unterrichten.

(4) Die Behörde kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats weiters alle Informationen anfordern über

1.

die Authentizität der von der antragstellenden Person vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, wenn diesbezüglich berechtigte Zweifel bestehen,

2.

Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person, die ganz oder teilweise in einem anderen als dem ausstellenden Herkunftsmitgliedstaat absolviert wurden, wenn berechtigte Zweifel bestehen, ob

a)

der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt wurde,

b)

der ausgestellte Ausbildungsnachweis jenem entspricht, der vorgesehen ist, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre,

c)

mit dem Ausbildungsnachweis im Ausstellungsmitgliedstaat dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,

3.

die Ausbildung der antragstellenden Person, die erforderlich sind, um festzustellen, ob diese von der inländischen Ausbildung abweicht, wenn die antragstellende Person dazu nicht in der Lage ist (§ 10 Abs. 2).

(5) Die Behörde hat den zuständigen Behörden und Beratungszentren (Art. 57b RL 2005/36/EG) der Aufnahmemitgliedstaaten die im Abs. 4 genannten Informationen über eine antragstellende Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, zu übermitteln.

(6) Die Behörde hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit einer antragstellenden Person, die ihre Berufsqualifikation im Landesgebiet erworben hat, Bestätigungen gemäß § 10 Abs. 3 und 4 innerhalb von zwei Monaten auszustellen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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