(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für den Fall, dass sich die dienstleistende Person zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung der beruflichen Tätigkeit in das Landesgebiet begibt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
(2) Die Ausübung einer landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ist in Bezug auf die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen unbeschadet sonstiger die Dienstleistungsfreiheit regelnder Vorschriften zulässig, wenn:
1. | die dienstleistende Person zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit im Niederlassungsstaat berechtigt ist, und | |||||||||
2. | die dienstleistende Person den betreffenden Beruf während der vorangegangenen zehn Jahre durch mindestens ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt hat, sofern dieser Beruf dort nicht reglementiert ist. |
(3) Personen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit eine berufliche Tätigkeit im Landesgebiet ausüben, unterliegen dabei den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegen dienstleistende Personen keiner Verpflichtung, einer landesrechtlich geregelten Berufsorganisation anzugehören, es sei denn, es dient der Anwendung von Disziplinarvorschriften und es handelt sich um eine automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft, welche weder die Dienstleistungserbringung verzögern noch zusätzliche Kosten verursachen.
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