(1) Vor der Einführung neuer oder der Änderung bestehender landesrechtlicher Beschränkungen des Zugangs zu oder der Ausübung von reglementierten Berufen ist eine der Art, dem Inhalt und der Auswirkungen dieser Vorschriften entsprechende, objektive, unabhängige, qualitativ und quantitativ substantiierte und in den jeweiligen Erläuternden Bemerkungen dargestellte Prüfung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts durchzuführen, um die Einhaltung folgender Grundsätze sicher zu stellen:
1. | Nichtdiskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, | |||||||||
2. | Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses und | |||||||||
3. | Verhältnismäßigkeit. |
(2) Nach der Erlassung von Vorschriften gemäß Abs. 1 ist ihre Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überwachen, um späteren Entwicklungen Rechnung zu tragen.
(3) Die Verpflichtungen dieses Abschnitts entfallen, wenn die Vorschriften gemäß Abs. 1 spezifische unionsrechtliche Berufsanforderungen umsetzen, sofern diese keinen Umsetzungsspielraum belassen.
(Anm: LGBl. Nr. 94/2020) |
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