§ 26 Oö. BAG § 26

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über Berufsangehörige, denen die Ausübung landesrechtlich geregelter Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt oder beschränkt worden ist, zu unterrichten.

(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Erlassung der Entscheidung zu übermitteln. Die Warnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Daten über die Identität der oder des Berufsangehörigen;

2.

den betroffenen Beruf;

3.

die Angaben der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts;

4.

den Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

5.

den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

(3) Eine Warnung über die Identität von Berufsangehörigen ist über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zu übermitteln, sobald darin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Anerkennung einer Berufsqualifikation mittels gefälschter Berufsqualifikationsnachweise beantragt wurde. § 19 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 abgelaufen ist oder sich das Enddatum der Befristung ändert.

(5) Die Behörde hat die betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über Warnungen an andere Mitgliedstaaten zu informieren. Diese können eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach der Aufhebung der Entscheidung über die Warnung oder des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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