(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Anerkennungen von Berufsqualifikationen, die nach anderen landesrechtlichen Regelungen erfolgt sind, bleiben aufrecht.
(2) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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