(1) Bei landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit berühren, kann die Behörde die Berufsqualifikation vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung überprüfen, wenn dies erforderlich ist, um eine schwerwiegende Gefährdung der Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfängerinnen oder -empfänger auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation der dienstleistenden Person zu verhindern.
(2) Die Behörde hat längstens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige über die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 14 Abs. 1 sowie der vollständigen Vorlage der Unterlagen mit Bescheid zu entscheiden, ob
1. | die Erbringung der Dienstleistung ohne Überprüfung der Berufsqualifikation zulässig ist, oder | |||||||||
2. | nach der Überprüfung der Berufsqualifikation der dienstleistenden Person | |||||||||
a) | sich diese einer Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 zu unterziehen hat oder | |||||||||
b) | die Erbringung der Dienstleistung ohne Eignungsprüfung zulässig ist. | |||||||||
Ist wegen der besonderen Schwierigkeiten des Falls eine Überprüfung der Berufsqualifikation innerhalb eines Monats nicht möglich, ist dies der dienstleistenden Person innerhalb dieser Monatsfrist mit einer Begründung mitzuteilen. Die Schwierigkeiten sind innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben. Der Bescheid hat jedenfalls innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. |
(3) Wenn die Behörde anlässlich der Überprüfung der Berufsqualifikation zum Ergebnis kommt, dass auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der landesrechtlich geforderten Ausbildung eine Gefährdung der im Abs. 1 genannten Interessen besteht und diese auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 ausgeglichen werden können, ist eine Eignungsprüfung vorzuschreiben. Der dienstleistenden Person ist bekannt zu geben, in welchen der gemäß den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften festgelegten Gegenständen eine Eignungsprüfung vorzunehmen ist, um die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.
(4) Die Eignungsprüfung ist von der nach den landesrechtlichen Ausbildungsvorschriften für die betreffende Berufsqualifikation zuständigen Prüfungsstelle abzuhalten. Die Behörde hat auf Grundlage der Ergebnisse der Eignungsprüfung zu entscheiden, ob die Erbringung der Dienstleistung zulässig ist. Dieser Bescheid ist innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a zu erlassen.
(5) Erlässt die Behörde keinen Bescheid gemäß Abs. 2 innerhalb der im genannten Absatz festgelegten Fristen, so ist die Ausübung der betreffenden landesrechtlich geregelten beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zulässig.
0 Kommentare zu § 15 Oö. BAG