§ 11 Oö. BAG § 11

Oö. BAG - Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die Behörde hat der antragstellenden Person innerhalb eines Monats ab Einreichung des Antrags den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und ihr gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen innerhalb von vier Monaten ab vollständiger Einreichung zu entscheiden.

In Kraft seit 21.07.2017 bis 31.12.9999
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