§ 23 Oö. AEG 2001 § 23

Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;

2.

seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;

3.

der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;

4.

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;

5.

Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;

6.

seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;

7.

den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;

8.

seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;

10.

bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung nach diesem Landesgesetz begeht, wer

1.

der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt;

2.

seine Abwässer entgegen den Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einleitet;

3.

der Verpflichtung zur Herstellung der für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation erforderlichen Einrichtungen gemäß § 12 nicht nachkommt;

4.

Anlagen, die vor dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation für die Abwasserbeseitigung verwendet wurden, entgegen § 12 Abs. 3 weiterverwendet;

5.

Senkgruben entgegen § 15 errichtet oder betreibt;

6.

seiner Entsorgungspflicht gemäß § 16 nicht nachkommt;

7.

den Entsorgungsnachweis gemäß § 17 Abs. 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht zur Einsicht vorlegen kann;

8.

seiner Verpflichtung als Eigentümer eines Objekts im Abholbereich des Entsorgungsdienstes gemäß § 18 Abs. 2 oder § 19 Abs. 2 nicht nachkommt;

9.

die Anzeigepflicht gemäß § 20 verletzt;

10.

bescheidmäßig festgelegte Anordnungen nicht erfüllt oder Bedingungen und Auflagen missachtet.

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gemeindegebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde; sie sind für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden.

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