(1) In folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
1. | Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895; | |||||||||
2. | Delegierungssachen; | |||||||||
3. | Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975; | |||||||||
4. | Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm; | |||||||||
5. | Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949; | |||||||||
6. | Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961; | |||||||||
7. | Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975); | |||||||||
8. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007) | |||||||||
9. | Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985; | |||||||||
10. | Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind. |
(2) In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
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