§ 7 OGHG Dreiersenate

OGHG - OGH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
  1. (1)Absatz einsIn folgenden Fällen setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes zusammen (Dreiersenat):
    1. 1.Ziffer einsBestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß § 28 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895;Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtes gemäß Paragraph 28, der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895;
    2. 2.Ziffer 2Delegierungssachen;
    3. 3.Ziffer 3Verweisungen gemäß § 334 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975;Verweisungen gemäß Paragraph 334, Absatz 2, der Strafprozessordnung 1975;
    4. 4.Ziffer 4Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm;Genehmigungen der Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm;
    5. 5.Ziffer 5Bestimmung des Gerichtes nach § 9 Abs. 4 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;Bestimmung des Gerichtes nach Paragraph 9, Absatz 4, des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949;
    6. 6.Ziffer 6Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den §§ 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;Übertragung der Zuständigkeit in Dienstgerichts- und Disziplinarsachen gemäß den Paragraphen 93 und 116 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961;
    7. 7.Ziffer 7Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (§ 509 Z 2 der Strafprozessordnung 1975);Stellungnahmen zu Gnadengesuchen (Paragraph 509, Ziffer 2, der Strafprozessordnung 1975);
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
    1. 9.Ziffer 9Entscheidungen nach § 11a Abs. 3 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;Entscheidungen nach Paragraph 11 a, Absatz 3, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985;
    2. 10.Ziffer 10Behandlung von Entscheidungsanträgen, die in der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.
  2. (2)Absatz 2In den in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.In den in Absatz eins, Ziffer eins bis 7 genannten Fällen hat auf Verlangen nur eines Mitgliedes des Dreiersenates der einfache Senat die Entscheidung oder die Erledigung zu treffen.
In Kraft seit 29.12.2007 bis 31.12.9999
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