§ 1 OGHG

OGHG - OGH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

(2) Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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