Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Oberste Gerichtshof (Art. 92 Abs. 1 B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.Der Oberste Gerichtshof (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) ist das oberste Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
(2)Absatz 2Er besteht aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern (Senatspräsidenten und Hofräten).
In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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