§ 6 OGHG

OGHG - OGH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, setzt sich ein Senat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes, von denen einer als Berichterstatter fungiert, zusammen (einfacher Senat).

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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